Zeugniswerk

Pflichtangaben im Arbeitszeugnis: was hinein muss und was nicht

Pflicht sind Arbeitgeber, Name der Person, Art und Dauer der Tätigkeit, beim qualifizierten Zeugnis auch Leistung und Verhalten, dazu Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift. Das Zeugnis muss nach § 109 Abs. 2 GewO klar und verständlich sein und darf keine versteckten Botschaften enthalten.

LuminaX · Zeugniswerk-Ratgeber · aktualisiert · keine Rechtsberatung

Checkliste: Das muss hinein

BestandteilEinfaches ZeugnisQualifiziertes Zeugnis
Arbeitgeber (Briefkopf)jaja
Überschriftjaja
Vor- und Nachname, ggf. Titeljaja
Beginn und Ende der Beschäftigungjaja
Position und Tätigkeitenjaja, ausführlich
Beurteilung der Leistungneinja
Beurteilung des Verhaltensneinja
Ort, Datum, Unterschrift mit Name und Funktionjaja

Form

Das gehört nicht hinein

Wahrheit und Wohlwollen

Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Zeugnis wahr sein und zugleich wohlwollend formuliert, damit es das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschwert. Wohlwollen heißt nicht schönfärben: Wer bewusst falsch lobt, kann gegenüber einem späteren Arbeitgeber haften. Bei der Note gilt nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Wer eine bessere Note als „befriedigend“ will, muss das begründen, wer eine schlechtere vergibt, ebenso.

Der Arbeitszeugnis-Generator prüft Pflichtangaben und Freitexte vor dem Download und weist auf fehlende oder heikle Angaben hin.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Zeugnis?

Das einfache Zeugnis nennt nur Art und Dauer der Tätigkeit. Das qualifizierte Zeugnis bewertet zusätzlich Leistung und Verhalten. Die Person entscheidet, welches sie verlangt. In der Praxis wird fast immer das qualifizierte Zeugnis ausgestellt.

Gehört der Kündigungsgrund ins Zeugnis?

Nur, wenn die Person es wünscht oder der Grund für sie günstig ist, etwa „auf eigenen Wunsch“ oder „aus betriebsbedingten Gründen“. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Verhaltens gehört nicht hinein.

Darf Elternzeit im Zeugnis stehen?

Nur, wenn die Unterbrechung im Verhältnis zur gesamten Beschäftigung erheblich ist und sonst ein falscher Eindruck über die Berufserfahrung entstünde. Ansonsten bleibt sie unerwähnt.