Zeugniswerk

Arbeitszeugnis für Minijobber und Aushilfen

Ja, auch Minijobber haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. § 109 GewO unterscheidet nicht nach Stundenzahl oder Verdienst. Auf Wunsch muss das Zeugnis auch Leistung und Verhalten bewerten, wie bei Vollzeitkräften. Kürzer darf es sein, wenn die Tätigkeit überschaubar war.

LuminaX · Zeugniswerk-Ratgeber · aktualisiert · keine Rechtsberatung

Gleiche Regeln wie bei Vollzeit

Minijobs sind Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten. Das gilt auch für das Zeugnis: einfach oder qualifiziert nach Wahl der Person, schriftlich, unterschrieben, wahr und wohlwollend. Dieselbe Zeugnissprache gilt, siehe Noten-Tabelle.

Worauf Betriebe achten sollten

Beispiel für die Einleitung

Herr Tim Beispiel war vom 01.03.2025 bis zum 31.08.2026 in unserem Unternehmen als Aushilfe im Lager mit durchschnittlich acht Stunden pro Woche tätig.

Mit dem Arbeitszeugnis-Generator schreiben Sie den Umfang einfach in das Feld Position, zum Beispiel „Aushilfe im Lager (Teilzeit)“.

Häufige Fragen

Haben Aushilfen und Werkstudenten Anspruch auf ein Zeugnis?

Ja. Der Anspruch aus § 109 GewO gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von Stundenzahl und Verdienst, also auch für Aushilfen, Werkstudierende und Minijobber.

Muss das Zeugnis den Minijob als solchen benennen?

Nicht zwingend. Üblich ist eine Angabe zum Umfang, etwa „in Teilzeit“ oder „als Aushilfe“, damit das Zeugnis wahr bleibt. Die Bezeichnung „Minijob“ selbst ist nicht nötig.

Wie ausführlich muss ein Zeugnis nach drei Monaten Aushilfe sein?

Kurz genügt: eine Einleitung, die wesentlichen Aufgaben in wenigen Stichpunkten, je ein Satz zu Leistung und Verhalten und eine Schlussformel. Eine halbe bis eine Seite ist üblich.