Wer Anspruch hat
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Voll- und Teilzeit, auch Minijobber und Aushilfen (§ 109 GewO)
- Auszubildende, hier ist der Betrieb sogar ohne Aufforderung verpflichtet (§ 16 BBiG)
- Freie Dienstverhältnisse von gewisser Dauer (§ 630 BGB)
Das einfache Zeugnis nennt Art und Dauer der Tätigkeit. Auf Verlangen der Person bewertet das qualifizierte Zeugnis auch Leistung und Verhalten. Während des Arbeitsverhältnisses besteht bei triftigem Grund Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.
Bis wann das Zeugnis kommen muss
Der Anspruch entsteht mit der Beendigung, in der Praxis schon ab der Kündigung. Der Arbeitgeber muss in angemessener Zeit ausstellen. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab, häufig werden zwei bis drei Wochen genannt. Kommt das Zeugnis nicht, hilft zuerst eine schriftliche Erinnerung mit Frist.
Verjährung und Ausschlussfristen
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre. Wichtiger sind in der Praxis Ausschlussfristen: Viele Arbeits- und Tarifverträge bestimmen, dass Ansprüche innerhalb weniger Monate schriftlich geltend gemacht werden müssen. Das kann auch den Zeugnisanspruch und den Anspruch auf Berichtigung betreffen. Außerdem kann ein Anspruch verwirken, wenn sehr lange nichts passiert. Wer ein Zeugnis braucht oder berichtigen lassen will, sollte deshalb zügig handeln.
Was tun bei einem schlechten Zeugnis?
- Zeugnis prüfen, zum Beispiel mit dem Zeugnis-Check.
- Schriftlich um Berichtigung bitten, konkrete Formulierungen vorschlagen.
- Bei Ablehnung beraten lassen: Fachanwältin oder Fachanwalt für Arbeitsrecht, Gewerkschaft oder Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall.